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Anmeldung über den Steuerabzug gemäß § 10 Steueroasenabwehrgesetz

Wenn Sie als Person oder Unternehmen Leistungen von in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässigen Leistungserbringer vergüten, müssen Sie unter bestimmten Umständen von Ihren Zahlungen einen Teil als Einkommens- oder Körperschaftsteuer einbehalten, anmelden, zahlen.

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist dafür zuständig, die Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuer für beschränkt steuerpflichtige Einkünfte von in einem nicht kooperativen Hoheitsgebiet ansässigen Leistungserbringern (Person oder Unternehmen) einzuziehen.

Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte von in einem nicht kooperativen Hoheitsgebiet ansässigen Erbringer von Leistungen sind:

  • Finanzierungsbeziehungen (vor allem Darlehenszinsen),
  • Versicherungs- oder Rückversicherungsleistungen,
  • Dienstleistungen und
  • Handel mit Waren oder Dienstleistungen.

Die Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuer entsteht, wenn die Vergütung dem Erbringer der Leistung zufließt. Mit der Zahlung der Vergütung muss der Empfänger der Leistung den Steuerabzug einbehalten, anmelden und zahlen. Der Steuerabzug erfolgt auf Rechnung des Erbringers der Leistung.

Die Höhe des Steuerabzugs beträgt 15 Prozent der Einnahmen, zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent des Steuerabzugs.

Sie müssen die Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuer über das BZStOnline-Portal anmelden.

Ein Steuerhoheitsgebiet gilt als nicht kooperativ im Sinne des Gesetzes, wenn es in der sogenannten EU-Blacklist sowie der nationalen Steueroasenabwehrverordnung (StAbwV) aufgeführt ist.

Sie haben in diesem Fall auch gesteigerte Mitwirkungspflichten.

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